ALG II-Berechtigte haben Grundrechte!
Wer hätte das gedacht! Die OZ berichtet heute über eine gestrige Entscheidung des Bundessozialgerichtes (BSG), dass Nacht- und Feiertagszuschläge den Anspruch auf ALG II mindern, sprich als Einkommen angerechnet werden.
Nicht erwähnt wird eine für ALG II-Berechtigte günstige Entscheidung des BSG, ebenfalls von gestern, siehe hier unter Nummer 2. Danach gilt die Einschränkung, dass nach einem nicht erforderlichen Umzug die Mietkosten nur in der bisherigen Höhe übernommen werden, wenn die neue Wohnung teurer ist, nicht allgemein. Die Einschränkung greift nur bei einem Umzug innerhalb des Ortes bzw. des bisherigen Wohnungsmarktes. Ein Umzug von A nach B oder von Greifswald nach Rostock unterliegt nicht dieser Bestimmung. Die Praxis der ARGEn ist allerdings seit Jahren eine andere, obwohl die jetzt vom BSG getroffene Entscheidung bzw. deren Begründung allgemeine Meinung ist.
Auch ALG II-Berechtigte besitzen das Grundrecht auf Freizügigkeit. Erstaunlich ist an dieser Entscheidung eigentlich nur, dass das BSG überhaupt entscheiden musste, obwohl das Ergebnis doch auf der Hand liegt. Uneinsichtige Behörden müssen eben gezwungen werden. Da frage ich mich schon, wie viele Menschen bisher von einem ihnen zustehenden Umzug, aus welchen Gründen auch immer, mit unhaltbaren Gründen und einer unhaltbaren juristischen Begründung abgehalten wurden.



1. lupe
Kommentar vom 2. Juni 2010 um 14:31
Ausnahmsweise spekuliere ich, warum eine Meldung in die OZ kopiert wurde, die andere nicht:
Die Anrechnung der Zuschläge ist eine Einschränkung für die Alg 2- Berechtigten.
Das Zahlen der Umzugskosten in diesem Fall ist eine Besserstellung im Verhältnis zu früherer gesetzwidriger Arge-Entscheidungen.