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Hier sieht man keines:

Hier auch nicht:

Auch hier nicht:

Und hier und hier auch nicht:

Ist es vielleicht eines von diesen?

DA FEHLT DOCH WAS!

2 Kommentare

1. Dr. Ulrich Rose

Kommentar vom 3. Juni 2010 um 10:03

Ein Blog-Leser hat ein paar gefunden, aber nicht am Gebäude!

2. Dr. Ulrich Rose

Kommentar vom 3. Juni 2010 um 13:12

Noch ein Gastbeitrag:

Bei der Ausführung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben nach § 62 Abs.1 der Bauordnung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) hat der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften des Entwurfverfassers, des Bauleiters und der Unternehmen für den Rohbau enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen.

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