und bietet selber eine. Und mehr. Unter der Überschrift (S. 12 der Greifswalder Zeitung) „Hartz IV-Empfänger als Erbe“ (Was will uns das sagen?) erfahren wir, dass ein ALG II-Berechtigter nicht wegen Betruges verurteilt wurde, obwohl er 5500 Euro aus einer Erbschaft der Sozialagentur verschwieg.
An diesem Bericht ist vieles, fast alles, falsch. Peinlich ist aber, dass das Bundessozialgericht (BSG) entschieden haben soll, dass 150 Euro pro Lebensjahr als Vermögensfreibetrag anzusehen sei. Das, liebe OZ, steht im Gesetz. Das BSG hatte aber darüber zu entscheiden, wie zufließendes Erbe zu behandeln ist, ob dies Einkommen oder Vermögen ist, da dann unterschiedliche Regelungen gelten.
Gefährlich wird dann allerdings die Verkürzung des Sachverhaltes, der mitgeteilt wird. Wer den OZ-Bericht liest (leider nicht online), könnte nun auf den Gedanken kommen, dass Erbschaften nicht anzugeben seien und immer Vermögen darstellen. Dem ist aber gewiss nicht so. Erbschaften sind in der Regel Einkommen, damit anzugeben und anrechnenbar auf das ALG II.
Das im Bericht erwähnte und im Amtsgerichtsprozess so wichtige Urteil des BSG stellt eine absolute Ausnahme dar. Nur wenn, wie dort, der „Erbfall …damit jedenfalls vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist“, ist das Erbe kein Einkommen. „Der Zufluss des Geldbetrages … aus diesem Erbe stellt sich in diesem Fall als „versilbern“ bereits vorhandenen Vermögens dar und ist somit weiterhin als Vermögen zu qualifizieren“.
Dann, und nur dann, ist ein Erbe kein Einkommen. Mit dem Bericht der OZ könnten viele ALG II-Berechtigte in eine gefährliche Falle laufen.
Peinlich ist aber auch das Amtsgericht, das dieses Urteil des BSG nicht kannte. Wäre kein Verteidiger dabei gewesen, wäre der arme Mann wegen Betruges verurteilt worden und einer dieser zahlreichen und in den Medien so beliebten Sozialschmarotzer geworden. Wie viele solcher Fälle stecken wohl in den einschlägigen Statistiken?
Danke für den Beitrag!
Jaja, die OZ und die sog. Hartzgesetze, das ging noch nie zusammen.
Auch in diesem Fall ist nur zu hoffen, dass nur wenige Alg 2-Berechtigte die OZ lesen, da fast 21 Euro fürs Monatsabo die Lesehürde sind. Schlimm wird es erst, wenn gute Bekannte oder Verwandte an Betroffene weitergeben, was sie in der OZ lasen. Dann gehören sie dazu, zu jenen, die Alg 2-Berechtigte bildlich ins offene Messer laufen lassen.
Übrigens ist der leicht gekürzte Text kostenlos lesbar:
http://www.ostsee-zeitung.de/ozdigital/archiv.phtml?param=news&id=3125919
Was sind 5.500€ im Gegensatz zu den Millionen, die von Vermögenden hinterzogen werden.
Man sollte endlich effektiv was gegen die Massenarbeitslosigkeit unternehmen und u.a. Einen allgemeinen Mindestlohn von 10,00€/Std. einführen.
wow, bei mir ist der Artikel genauso angekommen, wie von Gregor befürchtet.
Nach Lektüre des Urteils stellt sich bei mir jedoch die Frage:
Kann es nicht sein, dass der Anwalt genauso den Richter ausgetrickst hat?, dass er gestützt auf das Urteil vom BSG behauptet, dass ein Erbe nicht Einkommen, sondern Vermögen darstellt. Und zwar bis zur Grenze von 150 Euro pro Lebensjahr. Und das wurde vom Richter mit Hinweis auf das Urteil vom BSG (wahrscheinlich ohne Prüfung)bejaht. (Wie man aber ein Urteil des BSG
heranziehen kann, das eigentlich den Fall zur Entscheidung an das Landessozialgericht verwies, ist mir schleierhaft.)
Aber:
Woher weiß Dr. Allwissend das? War Gregor dabei? In seinem Blogeintrag und dem Quellenverweis von lupe finde ich jedenfalls keinen Beweis dieser überheblichen Behauptung.
Den Dr. kannst Du weglassen, ich hatte nach dem Studium keine Zeit zum Kopieren. Und überheblich?
Das „falsch“ ist eher qualitativ und nicht quantitativ gemeint, da ich davon ausgehe, dass z.B. die Namen des Richters und des Verteidigers richtig sind.
OZ: „Denn laut dem Spruch der Kasseler Richter dürfen die Bezieher von Sozialleistungen durchaus Vermögen besitzen — beispielsweise, wenn sie geerbt haben.“ Falsch, da das nichts mit dem Urteil des BSG zu tun hat, steht in § 12 SGB II.
OZ: „…wonach bei Hartz- IV-Empfängern zwischen Vermögen und Einkommen durchaus zu unterscheiden sei.“ Falsch, auch das hat nichts mit dem Urteil des BSG zu tun, vgl. § 11 (Einkommen) und § 12 (Vermögen).
OZ: „Das Gericht hatte entschieden, dass ein Vermögen von 150 Euro pro Lebensjahr als Freibetrag anzuerkennen sei — bei dem zum „Tatzeitpunkt“ 48 Jahre alten Karlshagener waren das 7200 Euro.“ Falsch, steht ebenfalls im Gesetz.
Die zentralen Sätze des Artikels sind falsch, der Rest ist lediglich eine knappe Mitteilung des Sachverhaltes. Das Wesentliche, nämlich wie das Urteil des BSG zu verstehen ist und wie es den Prozess beeinflusste, fehlt.
Beste Grüße