Erwartungen bestätigt: Wahlrecht verfassungswidrig
Kay Karpinsky am 25. Juli 2012 | 11 Kommentare
Der Eindruck, den Beobachter_innen nach der Anhörung im Juni erhalten hatten, bestätigte sich. Das Bundesverfassungsgericht hat das aktuelle Bundestagswahlrecht, das von der Koalitionsmehrheit von CDU, CSU und FDP durchgedrückt worden war, für verfassungswidrig erklärt. Beanstandet wurde, dass weiterhin vom Auftreten des „Negativen Stimmgewichts“ auszugehen ist. Beanstandet wurde die Regelung zur sogenannten „Reststimmenverwertung“. Beanstandet wurden unausgeglichene Überhangmandate, da sie im gegenwärtigen Umfang dem grundsätzlichen Charakter der Verhältniswahl zuwiderlaufen.
Das vollständige Urteil kann im Wortlaut hier nachgelesen werden.
Das Gericht sah die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien als verletzt an (Abschnitt 66). Der Bundestag hat nun die Aufgabe, bis zur Wahl 2013 ein verfassungskonformes Wahlgesetz zu beschließen. Auf eine richterliche Normsetzung verzichtete das Bundesverfassungsgericht, zumal dem Gesetzgeber ausdrücklich ein „weiter Gestaltungsspielraum“ zukomme (Abschnitt 56). Die Frage, wie im vorliegenden Fall ein „minimalinvasiver Eingriff“ aussehen könnte, muss damit nicht beantwortet werden. Beachtenswert ist, dass die heutige Entscheidung anders als frühere Wahlrechtsurteile einstimmig erging.
In der Frage des „negativen Stimmgewichts“ bestätigte das Gericht die mathematisch logische Definition und ließ keine der abenteuerlichen Umdeutungsversuche seitens der Bundesregierung gelten. Zwar sei die Aufhebung der Listenverbindung grundsätzlich zulässig (Abschnitt 78), aber eben nur in einer Ausgestaltung, in der kein negatives Stimmgewicht auftreten kann.
Dabei ist es nicht entscheidend, ob ein mehr an Stimmen für die bevorzugte Partei zu einem Weniger an Mandaten für diese führt, wenn die Alternative in der Nichtteilnahme an der Wahl besteht. Denn es sei „jede Größe zu berücksichtigen, deren Einfluss auf das Ergebnis der Sitzzuteilung im Wahlsystem angelegt ist“. Dazu gehöre auch die „negative Komponente der Wahlfreiheit“.
Die Frage der Vorhersehbarkeit sei hingegen nicht entscheidend: „ Der Effekt des negativen Stimmgewichts kann von Verfassungs wegen auch nicht etwa deshalb hingenommen werden, weil er sich nicht konkret vorhersehen oder planen lässt und von dem einzelnen Wähler kaum beeinflusst werden kann. Inwieweit diese Prämisse zutrifft, kann dahinstehen. Denn bereits objektiv willkürliche Wahlergebnisse lassen den demokratischen Wettbewerb um Zustimmung bei den Wahlberechtigten widersinnig erscheinen.“ (Abschnitt 93)
Die Verfassungsrichter_innen kommen zu dem Schluss, dass ein „Zusammentreffen der verschiedenen Faktoren, die den Effekt des negativen Stimmgewichts verursachen, [...] mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten“ sei. In der Frage des negativen Stimmgewichts haben sich die Argumente der Kläger_innen damit auf der ganzen Linie durchgesetzt.
In sogar noch deutlicherer Weise wurde die obskure „Reststimmenverwertung“ verworfen. Das Gericht sah einen gravierenden und offensichtlichen Eingriff in die Erfolgswertgleichheit: „§ 6 Abs. 2a BWG räumt einem gleichheitswidrig abgegrenztem Teil der Wählerstimmen eine weitere Chance auf Mandatswirksamkeit ein …“ (Abschnitt 102). Zum doppelten Erfolgswert hinzu komme, dass die Regelung ungeeignet sei, den Effekte der faktischen Sperrwirkung in kleinen Bundesländern entgegenzuwirken und damit ihre eigene Intention verfehle (Abschnitt 107).
Die „Reststimmenverwertung“ ist tot.
Ein wenig kniffliger gestaltet sich das Urteil bei der Frage, ob Überhang ohne Verhältnisausgleich überhaupt zulässig sei.
Hier sieht das Gericht zunächst eine grundsätzliche Legitimation durch die gerechtfertigte hohe Gewichtung des konkurrierenden Ziels, eine Personalisierung auf regionaler Ebene zu ermöglichen (Abschnitte 127 und 136). Allerdings gelte diese Ausnahme nicht ohne Schranken: „Das Ausmaß der mit der ausgleichslosen Zuteilung von Überhangmandaten verbundenen Differenzierung des Erfolgswertes der Wählerstimmen muss sich jedoch innerhalb des gesetzgeberischen Konzepts halten (vgl. BVerfGE 95, 408 ). Die Zuteilung zusätzlicher Bundestagssitze außerhalb des Proporzes darf nicht dazu führen, dass der Grundcharakter der Wahl als einer am Ergebnis der für die Parteien abgegebenen Stimmen orientierten Verhältniswahl aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 95, 335 ).“ (Abschnitt 137)
Die rätselhafteste und damit letztlich nicht rundum befriedigende Antwort auf die Grenze des unausgeglichenen Überhangs beantworten die Richter_innen nun mit der Zahl 15, was einer „halben Fraktionsstärke“ bzw. 2,5% der Mandate entspricht. Gleichzeitig stellen sie dazu aber fest: „Der Senat ist sich bewusst, dass die Zahl von 15 Überhangmandaten als Akt richterlicher Normkonkretisierung nicht vollständig begründet werden kann.“ (Abschnitt 144).
Im Übrigen wird der Ball in das Feld des Bundestages zurückgespielt: „Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, die Zahl hinnehmbarer Überhangmandate festzulegen und zu regeln, wie mit den die gesetzliche Grenze überschreitenden Überhangmandaten zu verfahren ist, sowie, sollte eine derartige Regelung nicht gefunden werden, Alternativen zum geltenden Wahlsystem ins Auge zu fassen.“ (nochmal Abschnitt 137).
Das heißt aber auch: Voraussetzung dafür, dass es überhaupt noch unausgeglichene Überhangmandate geben darf, ist eine Regelung, die sicherstellt, dass die im Urteil definierte Grenze von 15 solchen Mandaten nicht überschritten wird. Hierfür eine schlüssige allgemeine Norm zu entwerfen, die mathematisch und logisch eindeutig ist und nicht an anderer Stelle Willkür erzeugt, halte ich für praktisch unmöglich, zumal unter Zeitdruck. Gleichwohl bin ich auf alle diesbezüglichen Ansätze gespannt und werde mich gerne daran setzen, sie zu widerlegen. Das negative Stimmgewicht im aktuellen Wahlrecht haben mathematisch normal gebildete Menschen auch nach fünf Minuten gesehen. Kurz: Es wäre besser, sich gleich vom unausgeglichenen Überhang zu verabschieden.
Was könnte jetzt also passieren?
Variante eins ist der „kleine Wurf“, also die Beseitigung von Negativem Stimmgewicht und unausgeglichenem Überhang. Nach dem grünen Modell wird dabei interner Überhang intern kompensiert, externer Überhang durch die Nichtzuteilung der Direktmandate in den Wahlkreisen mit dem geringsten Erststimmenanteil der überhängenden Partei vermieden. Nach dem Modell der Linken wird interner Überhang ebenfalls intern kompensiert, dem externen Überhang aber abweichend durch die Vergabe zusätzlicher Ausgleichssitze für die anderen Parteien begegnet.
Variante zwei ist der „große Wurf“. Dieser stellt die Einerwahlkreise als entscheidende Quelle des Übels in Frage und möchte diese daher abschaffen und durch etwas Besseres ersetzen. Wie so etwas aussehen könnte, wird in Kürze in diesem Blog noch ausführlich beschrieben. Übergangsweise könnten Erststimme und Einerwahlkreise für die Wahl 2013 schon mal abgeschafft und die Wahl als reine Listenwahl durchgeführt werden. Das erhöht den Leidens- und Handlungsdruck. Die Regionalisierung besteht fort als Wettbewerbsvorteil derjenigen Parteien, die auf eine ausgewogene regionale Verteilung ihrer Listenbewerber_innen achten.
Variante drei ist das leider nicht unwahrscheinliche Szenario einer bockigen und uneinsichtigen Bundesregierung. Die Statements aus den Regierungsparteien zeigen nicht, dass deren Vertreter_innen das Problem wirklich erkannt haben. Das könnte dazu führen, dass das Bundesverfassungsgericht selbst ein Übergangswahlrecht für die Bundestagswahl 2013 verordnet.
Insgesamt ist das heutige Urteil eine weitere Blamage der Bundesregierung in Karlsruhe. Die Oppositionsparteien hatten guten Grund, da nicht mitzumachen, so dass sich an sie auch kein Vorwurf richten darf. Alle drei Oppositionsfraktionen haben eigene Vorschläge eingebracht, von denen zwei (Grüne und Linke) den Vorgaben des Urteils von 2008 entsprachen, und der nicht ganz so überzeugende der SPD immerhin das Problem erkannt hatte.
Die aktuelle Bundesregierung zeigte sich zum wiederholten Male nicht in der Lage, verfassungskonform Politik zu gestalten.


1. G. Bieck
Kommentar vom 25. Juli 2012 um 20:05
Das ist nichts Neues und viele Menschen, ich vermute vor allem die Nichtwähler, wussten das.
Wie nennt man denn das, was bisher so lief?
“Demokratischer” Wahlbetrug?!