Das/dem Gemeinwohl verpflichtet…

OZ und Nordkurier, die OZ in der gedruckten Ausgabe ausführlicher, berichten heute über unseren Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Kreitagsbeschlusses. Wir sehen ein Mitwirkungsverbot der BürgermeisterInnen der begünstigten Gemeinden. Die Artikel sollen nicht unkommentiert bleiben.

Der gedruckte OZ-Artikel stellt den Fall Torgelow, der uns ein Dorn im Auge sei, besonders hervor. Wörtlich heißt es, unmittelbar nachdem über die durch den Beschluss gesicherten Mieteinnahmen der Gemeinde berichtet wurde, weiter: Zudem steht der Vorwurf im Raum, Bürgermeister Gottschalk könne seiner Lebensgefährtin einen Vorteil einräumen, … Diesen Vorwurf haben wir nie erhoben, wenn das in diesem Zusammenhang herausgelesen werden könnte. Das LiebesPrivatleben des Bürgermeisters von Torgelow ist uns herzlich egal. Im Übrigen sind wir des Lesens mächtig. § 24 der Kommunalverfassung sieht lediglich ein Mitwirkungsverbot bei solchen Entscheidungen, die Angehörigen von Kreistagsmitgliedern einen Vorteil bringen können. LebensgefährtInnen fallen nicht darunter.

Manche Ausreden Erklärungen, mit denen die Mitwirkung der BürgermeisterInnen jetzt gerechtfertigt wird, sind aber abenteuerlich. Mehrfach wird darauf hingewiesen, dass es wichtig sei, dass Außenstandorte erhalten bleiben. Jawohl, das ist wichtig und richtig. Aber das wurde von uns auch nicht angegriffen. Den Inhalt des Beschlusses halten wir weiterhin für richtig.

Weigler (Kompetenz für Vorpommern) wird damit zitiert, dass zu Bauanträgen und Kreisumlage nicht alle mitreden könnten, wenn das Mitwirkungsverbot greife. Mhm, über Bauanträge entscheidet wohl kaum ein Kreistag und die Kreisumlage betrifft alle Gemeinden in gleicher Weise, so dass § 24 Abs. 2 der Kommunalverfassung hier eine Ausnahme vom Mitwirkungsverbot sieht. Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung…

Soweit Michael Sack, Kreistagspräsident und Bürgermeister von Loitz, zu bedenken gibt, dass auch einfache Bürger aus betroffenen Gemeinden nicht abstimmen dürften, wenn das Mitwirkungsverbot zu eng gesehen würde, übersieht er die besondere Stellung der Bürgermeister, die von Amts wegen in einem Interessenskonflikt sein können. Das soll verhindert werden, wobei der „böse Schein“ (Schweriner Kommentierung, § 24, Rdnr. 1) ausreicht.

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